Haltungsbedingungen

Haltungsbedingungen

Gesetze und Verordnung der Savannah Katze

Gesetze und Verordnungen – In ganz Deutschland gilt die Auflage F1-F4 Savannah Katzen sind Serval Hybride bzw. Hybrid Katzen und diese benötigen ein  Außengehege von mindestens 25 bzw. 50 qm².

Merke: Mit der 5. Filialgeneration ist jede Hybrid Katzenrasse kein Hybride mehr! Die Verbote und Meldepflicht richten sich ausschließlich an F1-F4 Hybrid Katzen.

Den ab der 5 Filialgeneration handelt es sich um eine eigenständige Rasse, die „Savannah Katze“. Das betrifft auch Bengal Katzen, Chausie Katzen und alle anderen Hybrid Katzenrassen.

 

Die Meldepflicht für Hybride der ersten vier Generationen ist nur in bestimmten Bundesländern erforderlich, in Bayern und Österreich dagegen wird eine F1-F4 Savannah (Serval Hybrid) als Gefahrentier eingestuft, welche genehmigungspflichtig sind.

Säugetiergutachten

„Wegen der ausgeprägten Wildtiereigenschaften sind für eine artgemäße Haltung bis einschließlich der F4-Generation zur Auslegung von § 2 TierSchG die Vorgaben aus dem BMELV Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren vom 10. Juni 1996 heranzuziehen. Sowohl Savannah-Katzen als auch Caracats (Hybridkatzen) bis einschließlich der vierten Nachzuchtgeneration fallen unter das Artenschutzrecht (s. a. http://www.cites.org/eng/res/10/10-17R14.php). Sie gelten damit artenschutzrechtlich als Wildtiere. Daher werden auch artenschutzrechtlich dieselben Mindestanforderungen wie für einen reinrassigen Serval bzw. Karakal zugrunde gelegt, d. h. für die Haltung von Savannah Katzen und Caracats der F1- bis F4-Generation gelten die Anforderungen des Säugetiergutachtens.“

Das bedeutet in ganz Deutschland gelten für die Haltung von Hybridkatzen folgende Auflagen: Ein Außengehege von mindestens 50 qm² mit 2,50m Höhe. Siehe Seite 174 im Tierschutz Gutachten über Mindestanforderungen für die Haltung von Säugetieren.

Auszug aus Seite 174:

Mittelgroße Kleinkatzen wie Goldkatze (Caracal aurata, Pardofelis temminckii), Ozelot (Leopardus pardalis), Fischkatze (Prionailurus viverrinus), Karakal (Caracal caracal), Serval (Leptailurus serval), Rot (Lynx rufus)- und Kanadaluchs (Lynx canadensis)
Außengehege: Mindestens 50 m2 für 1 Tier oder 1 Paar, zeitlich begrenzt unterteilbar in verbindbare Einzelgehege, die für ein Einzeltier mindeststens 25 m2 und für ein Muttertier mit Jungtieren mindestens 50 m2 groß sein müssen oder es müssen Abtrenngehege gemäß Kapitel II.1.3 zur Verfügung stehen; für kletternde Arten mindestens 2,50 m Höhe.
Innengehege, sofern erforderlich: 20 m2 bzw. 50 m3 pro Paar; in allen Fällen 2,5 m Höhe, unterteilbar wie für Außengehege beschrieben.

Quelle: Hier klicken

Bundesländer in Deutschland ohne Verbote!

Baden Württemberg

Keine gesetzliche Regelung, keine Verbote.

 

Brandenburg

Keine gesetzliche Regelung, keine Verbote.

 

Rheinland Pfalz

Keine gesetzliche Regelung, keine Verbote.

 

Mecklenburg Vorpommern

Keine gesetzliche Regelung, keine Verbote.

 

Nordrhein Westfalen

Keine gesetzliche Regelung, keine Verbote.

 

Saarland

Keine gesetzliche Regelung, keine Verbote.

 

Sachsen Anhalt

Keine gesetzliche Regelung, keine Verbote.

 

Hamburg

Siehe Hamburgisches Gefahrtiergesetz (HmbGefahrtierG) ob der Serval aufgelistet wurde.

Aktuell ist der Serval nicht aufgelistet, solange keine gesetzliche Regelung, keine Verbote.

F1-F4 Hybride sind in ganz Deutschland Meldepflichtig.

Bundesländer in Deutschland mit Genehmigungspflicht und Verbote

Hessen

Liste gefährlicher Tierarten nach § 43a Abs. 1 Satz 2 HSOG (Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung). 43a HSOG – Halten gefährlicher Tiere

Auszug: Die nicht gewerbsmäßige Haltung eines gefährlichen Tieres einer wild lebenden Art ist verboten.Gefährliche Tiere sind solche, die in ausgewachsenem Zustand Menschen durch Körperkraft, Gifte oder Verhalten erheblich verletzen können und ihrer Art nach unabhängig von individuellen Eigenschaften allgemein gefährlich sind. Die Bezirksordnungsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot zulassen, wenn die Halterin oder der Halter ein berechtigtes Interesse an der Haltung nachweist. Ein berechtigtes Interesse kann für die Haltung zum Zwecke der Wissenschaft oder Forschung oder für vergleichbare Zwecke angenommen werden.

Schleswig Holstein

Haltung gefährlicher Tiere im Naturschutzgesetz. Der Naturschutzbehörde liegt eine interne Liste vor. Wer Auskunft haben will muss sich an die Behörde wenden.

Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG) – § 29 Haltung gefährlicher Tiere

Die Haltung von Tieren wild lebender Arten, die Menschen lebensgefährlich werden können, insbesondere von Tieren aller großen Katzen- und Bärenarten, Wölfen, Krokodilen und Giftschlangen ist unzulässig. Die zuständige Naturschutzbehörde kann Ausnahmen zulassen.

Bremen

Im Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen Nr. 35 (ausgegeben am 9.11.2012) wurde eine neue Polizeiverordnung zur Haltung von Gefahrtieren veröffentlicht.

§ 1 Halten von Tieren wildlebender Arten (Absatz 1) Das nichtgewerbliche Halten von Tieren wildlebender Arten, die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt sind (gefährliche Tiere), ist außerhalb tier- und artenschutzrechtlich genehmigter Einrichtungen und Betriebe verboten. Tierhaltung im Sinne dieser Verordnung ist das Halten, Beherbergen und Beaufsichtigen von Tieren für sich selbst oder für Dritte.

Auszug aus der Anhang Liste – Gefährliche Tiere wildlebender Arten 1.1.2 Serval (Leptailurus serval) einschließlich deren Mischlinge in erster Generation mit der Hauskatze und Wüstenluchs oder Karakal (Caracal caracal) einschließlich deren Mischlinge in erster Generation mit der Hauskatze

Berlin

Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere wildlebender Arten in Berlin.

§2 Abgabe gefährlicher Tiere wildlebender Arten

1) Die Abgabe eines Tieres der in Teil A der Anlage aufgeführten Arten zur nichtgewerblichen Haltung in Berlin ist verboten. 2) Tiere der in Teil B (u.a. der Serval) der Anlage aufgeführten Arten dürfen zur nichtgewerblichen Haltung in Berlin nur an Personen abgegeben werden, die eine Ausnahmegenehmigung nach § 1 Absatz 2 besitzen.

Thüringen

ThürTierGefG §1 Absatz 5 – Gefährliche Tiere §1 Gefährliche Tiere Als gefährliche Tiere im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren gelten die nachfolgend aufgeführten Tiere sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Tieren: 5. aus der Familie der Echten Katzen (Felidae): alle Großkatzen (Pantherini), von den Kleinkatzen (Felini): Serval (Leptailurus), Luchs (Lynx), Ozelot (Leopardus), Baumozelot (Leopardus wiedi), Puma (Puma conco lor) und Nebelparder (Neofelis nebulosa),

Bayern

Liste Gefährlicher Tiere nach Art 37 LStVG (Landesstraf- und Verordnungsgesetz)

Halten gefährlicher Tiere > 37.2 Gefährliche Tiere wildlebender Arten

Wildlebend sind alle Tierarten, die üblicherweise nicht in menschlicher Obhut gehalten werden. Gefährlich sind solche Tiere, wenn der Umgang mit ihnen wegen der ihnen eigentümlichen Veranlagungen oder Verhaltensweisen zu Verletzungen oder Schäden führen kann (z.B. Löwen, Tiger, Bären, große oder giftige Schlangen). Auf die spezifische Eigenschaft des einzelnen Tieres (Gutmütigkeit, Gezähmtheit) kommt es für die Begründung der Erlaubnispflicht nicht an. Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr gibt in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz in regelmäßigen Abständen eine Beispielsliste heraus, die die Einordnung von gehaltenen Tieren erleichtert.

Niedersachsen

Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere (Gefahrtier-Verordnung – GefTVO) – § 2 Absatz 5

 

Sachsen

Dresden (GefHundG § 8), Chemnitz & Leipzig (§ 16 Absatz 1), siehe Polizeiverordnung deiner Stadt.

 

Haltebestimmungen unserer Nachbarländer

Schweiz

Schweizerische Eidgenossenschaft – Fachinformation Tierschutz – Einschränkungen bei der Haltung und Zucht von Wildtierhybriden aus Hunden und Katzen Bei den Bengal- und Savannahkatzen sind die männlichen Kreuzungsprodukte mindestens bis zur vierten Generation unfruchtbar, da es sich um Arthybride handelt. Deswegen werden die Hybridnachkommen der ersten Generationen üblicherweise mit Hauskatzen verpaart. Werden keine Rückkreuzungen mit Wildkatzen mehr vorgenommen, dürfen diese Rassekatzen bereits ab der dritten Generation wie Hauskatzen gehalten werden.

Österreich

Verbot der Haltung von Hybridkatzen Hybridkatzen sind Nachkommen aus Kreuzungen von Wildkatzen mit Hauskatzen. Diese werden erst ab der 5. Nachkommen-Generation nicht mehr als Wildtiere angesehen und dürfen daher erst ab dieser Generation gehalten werden. … Die Haltung von Savannah, Caracat und Bengalkatze bis zur 4. Nachkommen-Generation ist in Österreich verboten.

Frankreich

Laut französische Savannah Katzen Züchtern, darf der Serval nur mit Fachwissen und Genehmigungen gehalten werden. Für Savannah Katzen sind keine gesetzlichen Regelungen vorhanden.

Niederlande

Keine Gesetzlichen Regelungen für Hybridkatzen.

 

Belgien

Für die Haltung von F1 Savannah-Katzen ist in Belgien eine Wildkatzen Lizenz erforderlich.

 

Dänemark

Keine Gesetzlichen Regelungen für Hybridkatzen.

 

Tschechei

Keine Gesetzlichen Regelungen für Hybridkatzen.

 

Polen

Keine Gesetzlichen Regelungen ab F2 Hybridkatzen.

Hybridisierung bedarf einer Genehmigung.

Schweden

Schweden verbieten die Generation F1 bis F4. Die F5 Generation und spätere Generationen sind erlaubt (gilt als „domestiziert“).

 

Norwegen

Norwegen verbieten die Generation F1 bis F4. Die F5 Generation und spätere Generationen sind erlaubt (gilt als „domestiziert“).

 

Italien

F1-F4 Generation (z.B. Serval Hybride) sind in Italien verboten, die F5 Generation und spätere Generationen sind erlaubt (gilt als „domestiziert“).

 

Finnland

Keine Gesetzlichen Regelungen für Hybridkatzen.

 

Spanien

Keine Gesetzlichen Regelungen für Hybridkatzen.

 

Litauen

Keine Gesetzlichen Regelungen für Hybridkatzen.